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Photovoltaik-Förderung in Düsseldorf

Für Düsseldorf (40210) haben wir 5 Förderungen zu Photovoltaik-Anlage (Dach) erfasst, davon 1 aus kommunalen Förderprogrammen.

Alle Angaben stammen aus den amtlichen Quellen und wurden zuletzt am 19.08.2026 gegengeprüft.

Wichtig: Anlage innerhalb eines Monats registrierenText anzeigen

Bei Photovoltaik gibt es keinen Förderantrag – der Nullsteuersatz gilt automatisch. Dafür musst du die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister eintragen.

Das ist deine Pflicht als Betreiber, nicht die deines Installateurs. Wer die Frist verpasst, dem wird die Einspeisevergütung gekürzt.

So läuft es Schritt für Schritt →

Bund

Bundesweit

Nullsteuersatz auf Photovoltaikanlagen (0% Mehrwertsteuer)

0 % Umsatzsteuer statt 19 % auf Lieferung, Installation und wesentliche Komponenten (inkl. Batteriespeicher)

Für wen: Betreiber von PV-Anlagen auf/an Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden, Gebäuden für gemeinnützige Zwecke

Gilt für Lieferung, Installation und wesentliche Komponenten (inkl. Wechselrichter, Batteriespeicher) bei Anlagen auf/an Wohngebäuden - keine Leistungsobergrenze. Wartungs-/Garantieverträge weiterhin mit 19 % USt. Dauerhaft, nicht befristet (Stand: geprüft 2026-08-15). Kein Antrag und keine Bewerbung nötig – der Nullsteuersatz wird direkt vom Fachbetrieb auf der Rechnung angewandt.

Zeitpunkt: Kein Enddatum genannt (Stand: 15.08.2026).

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Bundesweit

KfW-Kredit 270 Erneuerbare Energien – Standard (Photovoltaik)

Zinsgünstiger Kredit bis zu 150 Mio. Euro pro Vorhaben, bis 100 % Finanzierung, bis 30 Jahre Laufzeit, bis 5 tilgungsfreie Jahre. Zinssatz abhängig von Bonität.

Für wen: Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die PV-Strom einspeisen oder verkaufen

Antrag ausschließlich über eine Bank/Sparkasse vor Vorhabensbeginn, nicht direkt bei der KfW. Balkonkraftwerke/Steckeranlagen sind ausdrücklich ausgeschlossen (keine Netzeinspeisung).

Zeitpunkt: Kein Enddatum genannt (Stand: 15.08.2026).

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Land

Nordrhein-Westfalen

progres.nrw – Fassaden-Photovoltaik (NRW)

Maximal 350 € je Kilowatt-Peak, höchstens 50.000 €. Gefördert werden die Mehrkosten gegenüber einer Dachanlage. Je Netzanschluss und Gebäude wird die Zuwendung nur einmal gewährt.

Für wen: Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen in Nordrhein-Westfalen

Gefördert wird nur echte Fassaden-Photovoltaik: eine Anlage, die „als Teil der Gebäudehülle in die Fassade des Gebäudes funktionell integriert ist“. Eine vor die Wand gesetzte Aufdach-Konstruktion zählt nicht. Alle baurechtlichen und – falls einschlägig – denkmalrechtlichen Anforderungen müssen erfüllt sein. Die Einspeisevergütung nach EEG bleibt möglich; die Rückzahlungspflicht bei EEG-Nutzung gilt nur für Freiflächenanlagen nach Nummer 6.1.1, nicht für Fassadenanlagen. Antrag ausschliesslich digital über das Förderportal der Bezirksregierung Arnsberg. Wichtig: Es genügt nicht, den Antrag vor Beginn zu stellen – gefördert werden nach Nummer 4.2 der Richtlinie nur Maßnahmen, „mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist“. Als Beginn gilt bereits jede verbindliche Bestellung oder jeder Liefer- und Leistungsvertrag. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht; bewilligt wird nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (Nummer 1.3). Für jede Maßnahme ist ein eigener Antrag nötig. Belegstelle: Nummer 6.1.6 der Richtlinie.

Zeitpunkt: Die Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft (Stand 17.08.2026). Vom 10.12.2025 bis Februar 2026 war die Antragstellung ausgesetzt, weil die Mittel erschöpft waren – Anträge sind derzeit wieder möglich, aber nur solange Haushaltsmittel reichen.

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Nordrhein-Westfalen

progres.nrw – Hauselektrik im Mehrparteienhaus vor PV-Anlage (NRW)

Maximal 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 20.000 €. Je Netzanschluss und Standort nur einmal.

Für wen: Eigentümer bestehender Mehrparteienhäuser in Nordrhein-Westfalen, auch Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Voraussetzung ist die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit mehr als 30 Kilowatt-Peak installierter Leistung – bei kleineren Anlagen gibt es nichts. Zweck ist, den Strom vor Ort in den Wohnungen nutzbar zu machen (Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung). Zuwendungsfähig sind Messsysteme und Messplätze wie Zählerschränke, Kommunikationseinheiten, Erneuerung oder Verstärkung der Haus- und Wohnungsanschlüsse, stärkere Kabel sowie der Arbeitsaufwand und die Planungskosten. Antrag ausschliesslich digital über das Förderportal der Bezirksregierung Arnsberg. Wichtig: Es genügt nicht, den Antrag vor Beginn zu stellen – gefördert werden nach Nummer 4.2 der Richtlinie nur Maßnahmen, „mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist“. Als Beginn gilt bereits jede verbindliche Bestellung oder jeder Liefer- und Leistungsvertrag. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht; bewilligt wird nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (Nummer 1.3). Für jede Maßnahme ist ein eigener Antrag nötig. Belegstelle: Nummer 6.1.5 der Richtlinie.

Zeitpunkt: Die Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft (Stand 17.08.2026). Vom 10.12.2025 bis Februar 2026 war die Antragstellung ausgesetzt, weil die Mittel erschöpft waren – Anträge sind derzeit wieder möglich, aber nur solange Haushaltsmittel reichen.

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Kommune

Düsseldorf

Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten (Stadt Düsseldorf)

Für wen: Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Gewerbetreibende in Düsseldorf

Gefördert wurden die Wärmedämmung der Außenhülle, der Austausch von Fenstern, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie Solarwärme, Photovoltaik und Batteriespeicher. Die Förderung war auf 50 % der Gesamtkosten begrenzt, bei Fernwärme und Wärmepumpe auf 60 %; gewährte Boni zählen in diese Grenze hinein. Fragen: Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, 0211 8921015.

Zeitpunkt: Das Programm wird derzeit überarbeitet. Die Stadt schreibt: „Neue Förderanträge im Programm ‚Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten‘ können daher aktuell nicht gestellt werden. Bereits bewilligte oder eingereichte Förderanträge sind davon jedoch nicht betroffen.“ Ein Termin für die Wiederaufnahme steht nicht fest.

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Angaben ohne Gewähr und keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Bewilligung und Höhe entscheidet allein die zuständige Förderstelle.