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Wärmepumpen-Förderung in Düsseldorf

Für Düsseldorf (40210) haben wir 7 Förderungen zu Wärmepumpe / Heizungstausch erfasst, davon 1 aus kommunalen Förderprogrammen.

Alle Angaben stammen aus den amtlichen Quellen und wurden zuletzt am 19.08.2026 gegengeprüft.

Wichtig: erst der Antrag, dann der AuftragText anzeigen

Wer zuerst den Handwerker beauftragt und danach die Förderung beantragt, bekommt nichts – auch nicht nachträglich. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt sein.

Ein Angebot einholen darfst du vorher. Ein Vertrag ist ebenfalls erlaubt, wenn darin steht, dass er erst mit der Förderzusage gilt. Diese Klausel muss von Anfang an drinstehen – nachträglich ergänzen zählt nicht.

So läuft es Schritt für Schritt →

Bund

Bundesweit

KfW-Heizungsförderung 458 (Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse)

Grundförderung 30 % der förderfähigen Kosten. Zusätzlich möglich: Klimageschwindigkeits-Bonus 16 Prozentpunkte und Einkommens-Bonus bis 40 Prozentpunkte (nur für selbstnutzende Eigentümer). Gesamtzuschuss höchstens 70 % – und nur bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (bis 40.000 € mit Kind) höchstens 80 %.

Für wen: Private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien sowie Wohnungseigentümergemeinschaften

Förderfähige Höchstkosten: 28.000 € für Einfamilienhäuser; bei Mehrfamilienhäusern 28.000 € für die erste, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Antrag läuft über das KfW-Portal 'Meine KfW', NICHT über das BAFA. Einkommens-Bonus nur für SELBSTNUTZENDE Eigentümer und nur für die selbstgenutzte Wohneinheit – Vermieter bekommen ihn nicht. Gestaffelt: 40 Prozentpunkte bis 30.000 €, 30 bis 40.000 €, 10 bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen; lebt mindestens ein Kind unter 18 im Haushalt, sinkt das anzusetzende Einkommen einmalig pauschal um 10.000 €. OBERGRENZE: Alle Boni zusammen sind auf 70 % gedeckelt; 80 % gelten nur bis 30.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen (bis 40.000 € inkl. Familienzuschlag). WICHTIG – Reihenfolge: Der Antrag muss VOR Beginn der Arbeiten gestellt werden. Es muss bereits ein Liefer-/Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb vorliegen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält – der Vertrag tritt also erst in Kraft, wenn die Förderzusage da ist. Diese Klausel darf NICHT nachträglich ergänzt werden. Für dieselbe Maßnahme ist der Steuerbonus nach § 35c EStG ausgeschlossen. KLIMA-SPLIT-ANLAGEN: Eine Klimaanlage, die auch heizt, ist förderrechtlich eine Luft-Luft-Wärmepumpe und damit förderfähig – die KfW rechnet in ihren eigenen Beispielen eine „Luft-Luft-Wärmepumpe (Klima-Split-Anlage)“ durch, die „überwiegend zum Heizen genutzt wird und zusätzlich die Möglichkeit zum Kühlen bietet“. Entscheidend ist das Wort ÜBERWIEGEND: Für eine Anlage, die nur kühlt, gibt es keinen Cent. Sie muss die vorhandene Heizung ersetzen. Statt des hydraulischen Abgleichs verlangt die KfW bei Luftsystemen die „Anpassung der Luftvolumenströme“. Nicht als Wärmeerzeuger förderfähig sind Luft/Luft-Wärmepumpen, die ausschließlich die Ab- oder Fortluft einer raumlufttechnischen Anlage als Wärmequelle nutzen – ein Split-Gerät mit Außenluft fällt nicht darunter. (Belegt aus dem KfW-Infoblatt „Förderfähige Maßnahmen“, Version 10.1 vom 07/2026, Abschnitt 4.1.3, geprüft am 17.08.2026.)

Zeitpunkt: Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte (16 → 12 → 8 → 4); er entfällt vollständig am 01.08.2028. Auch die förderfähigen Höchstkosten sinken ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € (28.000 → 27.250 → 26.500 …) bis auf 22.000 € ab 01.08.2030. Grundlage: BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026, in Kraft seit 21.07.2026.

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Bundesweit

KfW-Kredit 270 Erneuerbare Energien – Standard (Wärmepumpe & Solarthermie)

Zinsgünstiger Kredit bis zu 150 Mio. Euro pro Vorhaben, bis 100 % Finanzierung, bis 30 Jahre Laufzeit, bis 5 tilgungsfreie Jahre. Zinssatz abhängig von Bonität.

Für wen: Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen

Antrag ausschließlich über eine Bank/Sparkasse vor Vorhabensbeginn, nicht direkt bei der KfW.

Zeitpunkt: Kein Enddatum genannt (Stand: 15.08.2026).

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Bundesweit

KfW-Kredit 261 – Sanierung zum Effizienzhaus (Wohngebäude)

Kredit bis 150.000 Euro je Wohneinheit, davon Tilgungszuschuss 5-15 % je nach Effizienzhaus-Stufe (max. 22.500 Euro). Zusätzlich bis zu 10 % für ein Worst-Performing-Building und bis zu 15 % für serielle Sanierung.

Für wen: Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Tilgungszuschuss gestaffelt: Effizienzhaus 40 NH 15 %, EH 40 EE 10 %, EH 55 NH 10 %, EH Denkmal NH 10 %, EH 55 EE / 70 NH / 85 NH / Denkmal EE je 5 %. Für EH 70 EE und EH 85 EE gibt es keinen Zuschuss. Konditionen zuletzt zum 21.07.2026 angepasst. Achtung: Das Programm steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Zeitpunkt: Kein Enddatum genannt (Stand: 14.08.2026).

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Bundesweit

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

20 % der Kosten, max. 40.000 Euro pro Objekt – verteilt auf 3 Jahre (7 % / 7 % / 6 %)

Für wen: Eigentümerinnen und Eigentümer selbstgenutzter Immobilien/Wohneinheiten

Nur für selbst genutztes Wohneigentum, Gebäude muss bei Maßnahmenbeginn älter als 10 Jahre sein. Ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme bereits BEG-Zuschuss, KfW-Kredit oder andere öffentliche Förderung genutzt wird – man muss sich entscheiden. Quelle: §35c EStG. Kein Förderantrag nötig – die Steuerermäßigung wird über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Zeitpunkt: Kein Enddatum genannt (Stand: 14.08.2026).

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Land

Nordrhein-Westfalen

progres.nrw – Wärmeübergabestation für den Fernwärmeanschluss (NRW)

Maximal 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 1.000 € je Anlage und Anschlusspunkt. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert.

Für wen: Eigentümer von Gebäuden in Nordrhein-Westfalen, die an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossen werden, auch Privatpersonen

Entscheidend ist, womit das Netz gespeist wird. Die gelieferte Wärme oder Kälte muss zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien stammen oder zu mindestens 65 % aus Ab- beziehungsweise Umgebungswärme, aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus einer Kombination davon. Der Netzbetreiber muss Energieträgermix, mittlere Netzvorlauftemperatur, Primärenergiefaktor und CO2-Emissionen öffentlich zugänglich veröffentlichen – liegen diese Angaben nicht vor, ist die Förderung nicht zu bekommen. Die Förderung läuft über die De-minimis-Verordnung. Antrag ausschliesslich digital über das Förderportal der Bezirksregierung Arnsberg. Wichtig: Es genügt nicht, den Antrag vor Beginn zu stellen – gefördert werden nach Nummer 4.2 der Richtlinie nur Maßnahmen, „mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist“. Als Beginn gilt bereits jede verbindliche Bestellung oder jeder Liefer- und Leistungsvertrag. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht; bewilligt wird nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (Nummer 1.3). Für jede Maßnahme ist ein eigener Antrag nötig. Belegstelle: Nummer 6.3.2 der Richtlinie.

Zeitpunkt: Die Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft (Stand 17.08.2026). Vom 10.12.2025 bis Februar 2026 war die Antragstellung ausgesetzt, weil die Mittel erschöpft waren – Anträge sind derzeit wieder möglich, aber nur solange Haushaltsmittel reichen.

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Nordrhein-Westfalen

progres.nrw – Erdwärmesonden mit Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus (NRW)

Maximal 30 € pro Bohrmeter, höchstens 15.000 €. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert; mehrere Einzelbohrungen sind je nach Wärmebedarf zuwendungsfähig.

Für wen: Eigentümer von Bestandsgebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten in Nordrhein-Westfalen – Einfamilien- und Zweifamilienhäuser sind ausgeschlossen

Nur für Bestandsgebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten. Bestandsgebäude heißt: Bauantrag oder Bauanzeige liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück. Gefördert werden Bohrungen bis maximal 400 Meter Bohrtiefe je Bohrung. Auslegung und Ausführung nach VDI 4640 „Thermische Nutzung des Untergrundes“; zusätzlich müssen die Anforderungen des LANUK-Arbeitsblatts 39 erfüllt sein. Die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe muss die Technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (Wohngebäude) erfüllen. Die fachgerechte Montage ist auf Nachfrage nachzuweisen. Antrag ausschliesslich digital über das Förderportal der Bezirksregierung Arnsberg. Wichtig: Es genügt nicht, den Antrag vor Beginn zu stellen – gefördert werden nach Nummer 4.2 der Richtlinie nur Maßnahmen, „mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist“. Als Beginn gilt bereits jede verbindliche Bestellung oder jeder Liefer- und Leistungsvertrag. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht; bewilligt wird nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (Nummer 1.3). Für jede Maßnahme ist ein eigener Antrag nötig. Belegstelle: Nummer 6.3.3 der Richtlinie.

Zeitpunkt: Die Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft (Stand 17.08.2026). Vom 10.12.2025 bis Februar 2026 war die Antragstellung ausgesetzt, weil die Mittel erschöpft waren – Anträge sind derzeit wieder möglich, aber nur solange Haushaltsmittel reichen.

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Kommune

Düsseldorf

Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten (Stadt Düsseldorf)

Für wen: Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Gewerbetreibende in Düsseldorf

Gefördert wurden die Wärmedämmung der Außenhülle, der Austausch von Fenstern, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie Solarwärme, Photovoltaik und Batteriespeicher. Die Förderung war auf 50 % der Gesamtkosten begrenzt, bei Fernwärme und Wärmepumpe auf 60 %; gewährte Boni zählen in diese Grenze hinein. Fragen: Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, 0211 8921015.

Zeitpunkt: Das Programm wird derzeit überarbeitet. Die Stadt schreibt: „Neue Förderanträge im Programm ‚Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten‘ können daher aktuell nicht gestellt werden. Bereits bewilligte oder eingereichte Förderanträge sind davon jedoch nicht betroffen.“ Ein Termin für die Wiederaufnahme steht nicht fest.

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