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Förderung für Fenster & Türen in Karlsruhe

Für Karlsruhe (76006) haben wir 5 Förderungen zu Fenster & Türen erfasst, davon 1 aus kommunalen Förderprogrammen.

Alle Angaben stammen aus den amtlichen Quellen und wurden zuletzt am 19.08.2026 gegengeprüft.

Wichtig: erst der Antrag, dann der AuftragText anzeigen

Wer zuerst den Handwerker beauftragt und danach die Förderung beantragt, bekommt nichts – auch nicht nachträglich. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt sein.

Ein Angebot einholen darfst du vorher. Ein Vertrag ist ebenfalls erlaubt, wenn darin steht, dass er erst mit der Förderzusage gilt. Diese Klausel muss von Anfang an drinstehen – nachträglich ergänzen zählt nicht.

So läuft es Schritt für Schritt →

Bund

Bundesweit

KfW-Kredit 261 – Sanierung zum Effizienzhaus (Wohngebäude)

Kredit bis 150.000 Euro je Wohneinheit, davon Tilgungszuschuss 5-15 % je nach Effizienzhaus-Stufe (max. 22.500 Euro). Zusätzlich bis zu 10 % für ein Worst-Performing-Building und bis zu 15 % für serielle Sanierung.

Für wen: Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Tilgungszuschuss gestaffelt: Effizienzhaus 40 NH 15 %, EH 40 EE 10 %, EH 55 NH 10 %, EH Denkmal NH 10 %, EH 55 EE / 70 NH / 85 NH / Denkmal EE je 5 %. Für EH 70 EE und EH 85 EE gibt es keinen Zuschuss. Konditionen zuletzt zum 21.07.2026 angepasst. Achtung: Das Programm steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Zeitpunkt: Kein Enddatum genannt (Stand: 14.08.2026).

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Bundesweit

KfW-Kredit 159 – Altersgerecht Umbauen und Einbruchschutz

Zinsgünstiger Kredit bis zu 50.000 € je Wohneinheit. Laufzeit bis zu 30 Jahre, Zinsbindung bis zu 10 Jahre, je nach Variante 1 bis 5 tilgungsfreie Anlaufjahre. Den Zinssatz legt die KfW am Tag der Zusage fest; er richtet sich nach dem Kapitalmarkt. Ein Tilgungszuschuss ist nicht vorgesehen – der Vorteil liegt allein im Zinssatz.

Für wen: Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Bauträger, Wohnungsunternehmen und -genossenschaften sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Gefördert werden Maßnahmen zur Barrierereduzierung – Wege und Zugänge, Eingangsbereich, Treppen, Raumaufteilung, Badezimmer und Assistenzsysteme – sowie Einbruchschutz an Türen, Fenstern und mit Alarmanlagen. Zum Zeitpunkt: Der Antrag muss vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags gestellt sein; mit den Arbeiten darf erst nach der Zusage begonnen werden. Beantragt wird über die Hausbank, nicht direkt bei der KfW. WICHTIG ZUR ABGRENZUNG: Den früheren ZUSCHUSS 455-B für Barrierereduzierung führt die KfW auf ihrer Seite nicht mehr auf – nach Presseberichten wurden die Mittel im August 2026 vorzeitig aufgebraucht und ein Antragsstopp verhängt. Wer also einen Zuschuss sucht, findet beim Bund derzeit nur diesen Kredit. Kommunale Programme und die Landesförderungen (etwa Hessen und Niedersachsen) zahlen dagegen weiterhin Zuschüsse für barrierefreies Umbauen. (Geprüft am 18.08.2026 an der KfW-Produktseite.)

Zeitpunkt: Kein Enddatum genannt. Die KfW weist ausdrücklich darauf hin: „Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.“ Wiedervorlage im November 2026, weil beim Zuschuss 455-B genau daran der Antragsstopp hing.

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Bundesweit

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

15 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 30.000 € für die erste Wohneinheit – mit iSFP-Bonus 60.000 €

Für wen: Private Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen (Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden)

Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gestaffelt: 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € ab der siebten. Mit iSFP-Bonus erhöhen sich diese Grenzen auf 60.000 € / 30.000 € / 15.000 €. Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen: 300 € brutto. Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die technische Mindestanforderungen erfüllen und das energetische Niveau verbessern (z. B. Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, Gebäudenetz, Fachplanung/Baubegleitung); für bestimmte Maßnahmen ist ein Energieeffizienz-Experte (EEE) verpflichtend hinzuzuziehen; Antragstellung online über das BAFA-Portal; ab 21.07.2026 müssen neue TPB-IDs generiert werden für Anträge nach neuen Förderkonditionen WICHTIG – Reihenfolge: Der Antrag muss VOR Beginn der Arbeiten gestellt werden. Es muss bereits ein Liefer-/Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb vorliegen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält – der Vertrag tritt also erst in Kraft, wenn die Förderzusage da ist. Diese Klausel darf NICHT nachträglich ergänzt werden.

Zeitpunkt: Neue TPB-IDs erforderlich ab 21.07.2026; gesonderte Regelungen für Anträge bis 20.07.2026

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Bundesweit

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

20 % der Kosten, max. 40.000 Euro pro Objekt – verteilt auf 3 Jahre (7 % / 7 % / 6 %)

Für wen: Eigentümerinnen und Eigentümer selbstgenutzter Immobilien/Wohneinheiten

Nur für selbst genutztes Wohneigentum, Gebäude muss bei Maßnahmenbeginn älter als 10 Jahre sein. Ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme bereits BEG-Zuschuss, KfW-Kredit oder andere öffentliche Förderung genutzt wird – man muss sich entscheiden. Quelle: §35c EStG. Kein Förderantrag nötig – die Steuerermäßigung wird über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Zeitpunkt: Kein Enddatum genannt (Stand: 14.08.2026).

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Kommune

Karlsruhe

KlimaBonus Karlsruhe

Für wen: Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden in Karlsruhe

Gefördert wurden Investitionen in den Klimaschutz an Wohngebäuden – von der Photovoltaikanlage bis zur umfassenden energetischen Sanierung. Für den Neustart kündigt die Stadt Änderungen an, die Förderbedingungen können sich also ändern.

Zeitpunkt: Der Fördertopf für 2026 ist seit dem 6. Mai 2026 leer: 1,3 Millionen Euro sind durch vorliegende Anträge vollständig gebunden. Die Stadt überarbeitet das Programm; es „soll im Jahr 2027 mit Änderungen an den Start gehen“ – ein Termin steht noch nicht fest.

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Angaben ohne Gewähr und keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Bewilligung und Höhe entscheidet allein die zuständige Förderstelle.